Allgemein sind Pausenzeiten der Mitarbeiter nicht gesetzlich unfallversichert. Allerdings der Weg zur Kantine! Ebenso das Kaffeeholen zwischendurch, auch außerhalb der Pausenzeiten.
Ein Mitarbeiter rutschte auf nassem Boden im Kantinenraum aus und zog sich einen Knochenbruch zu.
Der Mitarbeiter machte einen Arbeitsunfall geltend, die Berufsgenossenschaft lehnte jedoch Ansprüche ab mit dem Hinweis, dass der Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Tür zum Kantinenraum endet.
Das zuständige Gericht sah das anders und gab dem Mitarbeiter Recht. Der Kantinenraum steht eindeutig in der Verantwortung des Arbeitgebers, der Weg zum Getränkeautomaten in der Kantine steht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Mitarbeiters und das ist eben grundsätzlich gesetzlich unfallversichert.
Essen und trinken im Kantinenraum ist aber nach wie vor nicht gesetzlich unfallversichert. Die Tücken liegen bekanntlich im Detail, so auch in diesem Fall.