Foto: FF Köln_Durch Änderungen der ATEX-Richtlinien und der Betriebssicherheitsverordnung hat sich einiges geändert im Hinblick auf den Bestandsschutz z.B. bei Altanlagen. Oft wiegt man sich in falscher Sicherheit bezüglich Bestandsschutz, Wann besteht Bestandsschutz und wann muss nachgerüstet werden? Hier kann ich nur sehr kurz und nur auszugsweise ein paar Hinweise geben:
- Es gibt keinen Bestandsschutz für den Betrieb von Anlagen, nur für die Arbeitsmittel selbst
- seit 2002 muss schon der Stand der Technik eingehalten werden
- eine Gefährdungsberuteilung muss immer durchgeführt werden
- der Arbeitgeber muss selbst entscheiden, ob Arbeitsmittel dem Stand der Technik entsprechen oder ob diese angepasst werden müssen
- hilfreich ist bei der Bewertung auch die TRGS 460 „Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik“
Altanlagen können unverändert bestehen, wenn sie vor einer verschärfenden gesetzlichen/vertraglichen Neuregelung existiert haben und wenn an ihnen nichts verändert wurde. Seit der Betriebssicherheitsverordnung 2002 beruft man sich auf den sogenannten Stand der Technik, eine Gefährdungsbeurteiliung muss durchgeführt werden, dabei wird dann auch der Stand der Technik mit berücksichtig und beschrieben. Ex-Zonen sind beispielsweise nach dem Stand der Technik zu erstellen, in ihnen werden dann geeignete, ex-geschützte Arbeitsmittel, Anlagen und Geräte verwendet, die der Richtlinie 2014/34/EU entsprechen.