Aus der Unfallforschung ist bekannt, dass Unälle mit Hubarbeitsbühnen weitestgehend auf menschliches Fehlverhalten zurückzuführen sind. Gefolgt von äußeren Einwirkungen wie beispielsweise Zusammenprall mit anderen Fahrzeugen, Windböen, Freileitungen. Daher ist vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, so fordert es u.a. das BetriebSichV und auch das ArbSchG.
Eine systematische Vorgehensweise ist angesagt, eine gute Hilfestellung findet man in der Informationsschrift der DGUV 208-019. Auf diesem Wege werden die Gefährdungen vor Begin der Arbeiten herausgearbeitet und somit elemeniert bzw. auf ein akzeptables Restrisiko reduziert. Wer führt die GBU durch?
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bzw. der Betreiber der Maschinen dafür verantwortlich. Die GBU ist immer individuell zu erstellen, folglich nicht nach dem „Gießkannenprinzip“.
Man unterscheidet a. die allgemeine Gefährdungsbeurteilung (GBU), b. ergänzende GBU (als Empfehlung) und c. besondere GBU (nur bei Bedarf).
Bei der Erstellung kann man auf fachkundige Personen zurückgreifen wie z.B. Fertigungsleiter, Bauleiter oder auch externe Fachkräfte für Arbeitsichereit (SiFa). Die Gesamtverantwortung bleibt aber beim Arbeitgeber, welcher diese Arbeiten beauftragt. Die GBU muss fachlich korrekt und nachvollziehbar sein. Habe ich Ihr Interesse geweckt? Dann nehmen Sie Kontakt zu mir auch!
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